Statuten


Die Statuten des Binniger Fasnachts-Comités

 

1. Name und Zweck

Unter dem Namen Binniger Fasnachts-Comité (nachstehend Comité) wurde am 10. September 1991 in Binningen ein politisch und konfessionell neutraler Verein gegründet, dessen Zweck es ist, die Binninger Fasnacht zu organisieren und durchzuführen.

 

2. Organisation

Das Comité besteht aus den Ressortchefs der einzelnen für die Durchführung der Fasnacht benötigten Ressorts. Jeder Ressortchef kann organisatorische Helfer haben; diese gehören zum erweiterten Comité.

Die Organe des Comités sind:

                                        - die Eröffnungssitzung

                                        - die Comité-Sitzung

                                        - die Abschlusssitzung.

 

2.1 Die Eröffnungssitzung

Diese findet kurz nach den Schul-Sommerferien statt. Teilnehmer sind das Comité sowie das erweiterte Comité.

Die Versammlung:

a)         genehmigt die Abschlussrechnung aufgrund des Revisorenberichtes und erteilt Décharge an Kassier und Comité,

b)         wählt die Comité-Mitglieder und die Revisoren,

c)         beschliesst über Statutenänderungen sowie eine allfällige Auflösung des Comités (siehe auch Punkt 4).

 

2.2 Die Comité-Sitzung

Comité-Sitzungen finden nach Bedarf statt. Teilnehmer sind die Ressortchefs (das Comité). Die Versammlung beschliesst alle für die Organisation und Durchführung der Fasnacht relevanten Fragen, mit Ausnahme der der Eröffnungssitzung vorbehaltenen Punkte.

 

2.3 Die Abschlusssitzung

Sie findet in der Regel zwei Wochen nach der Binninger Fasnacht statt. Teilnehmer sind das Comité und das erweiterte Comité. Diese Sitzung dient v.a. dem Erfahrungsaustausch über die vergangene Fasnacht.

 

3. Finanzen

Die Einnahmen ergeben sich aus der Durchführung der Fasnacht. Mitgliederbeiträge werden keine erhoben.

Für die finanziellen Verpflichtungen des Comités haftet nur das Comitévermögen.

Das Comité ist gehalten, die Finanzen so zu gestalten, dass immer ein gewisser Betrag (ca. 10‘000 Franken) zur Durchführung der nächsten Fasnacht vorhanden ist. Ueber die Verwendung eines allfälligen Ueberschusses entscheidet das Comité.

 

4. Statutenänderungen/Auflösung

Statutenänderungen sowie die Auflösung des Comités können nur an der Eröffnungssitzung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.

Bei Auflösung des Comités wird das vorhandene Vermögen dem Gemeinderat Binningen zuhanden eines neu zu gründenden Comités mit dem gleichen Namen und Zweck zur Verwahrung übergeben.

 

5. Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten rückwirkend per 10. September 1991 in Kraft.

 

 

Binningen, 4. November 1991

 

Für das Comité

Der Präsident:                                                           ein Mitglied des Comités:

sig. Romeo Schmid                                                         sig. Alfredo Monigatti

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